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Gerhard Voigt

Didaktische Notizen zum Artikel 1 GG im Kontext der Menschenrechte

Notizen zur Didaktik der Politischen Bildung

Politikunterricht: Curriculum – Didaktik – Rahmenrichtlinien-Interpretation
Auf dem Weg zurück in die Restauration der 50er Jahre?

Impressum für diesen Text

These: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dieser Satz ist die wichtigste Norm des Grundge­setzes der Bundes­republik Deutschland und stellt nach allgemeiner Auffassung den Ur­sprung der Menschenrechtsbestimmungen der Arti­kel 2 bis 19 Grundgesetz dar und ist die Grundlage des staatli­chen Selbstverständnisses der Bundesrepublik Deutsch­land.

Kleiner Einwurf: „...ist...“ ist hier doch wohl normativ und nicht faktisch-beschreibend gedacht. Letzteres wäre zwar in einer bestimmten philosophischen Anthropologie nachvollziehbar entspre­chend dem „unverletzbar“ im christlichen Glauben, aber wäre dann als Aussage für die nachfolgen­den Sätze, die dem Staat den Schutz der Menschenwürde auf­tragen, und als Rechts­norm sowohl un­sinnig wie überflüssig. Hier ist eine Hürde für das allgemeine Verständnis zu überwinden.

Gegenthese: Es trägt nicht zur Politischen Bildung bei, zu wissen, dass der Artikel 1 Grundge­setz mit dem Satz beginnt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, da dieses Wissen als sol­ches folgenlos ist und keinen Bildungswert besitzt.

Reflexion: Der Artikel 1 Grundgesetz beginnt mit einer salvatorischen Formel, die sich vor al­lem da­durch auszeichnet, dass sie schön, erhaben und vor allem dann nichtssagend ist, wenn es darum geht, konkret zu bestimmen, was aus die­ser Formel für den Einzelnen wie für die Gesell­schaft folgt.

Diese Bestimmung des „schönen Nichts“ verbindet die „Würde des Menschen“ mit der „mo­no­theisti­­schen Gottes­vorstellung“. Philosophisch ist der Artikel 1 Grundgesetz immanente Letzt­refe­renz der Bestimmungen des Grundgeset­zes und vertritt damit die Stelle eines saecularen Gottes. Die For­mel ist genauso leer und bedeutungsvoll wie die sakrale Letztreferenz der Religi­onen.

Die „Würde des Menschen“ wird rechtsphilosophisch konkretisiert aus den Aussagen der nachfol­genden Menschen­rechtsartikel, denen ein gemeinsamer zu transzendierender Sinn zuge­schrieben wird, der die Menschenrechte aus ihrer historisch-konkreten Bedingtheit herausheben und verabsolu­tieren.

Dass die einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19 selbst jedoch nicht diesen sakralen Charakter des Artikel 1 haben, ersieht sich schon daraus, dass sie explizit nicht zu den beiden „Ewig­keits­ar­ti­keln“ 1 und 20, der die staatlichen Grundlagen festschreibt, gehören, sondern dass sie in vielfältiger Weise eingeschränkt und durch Gesetze interpretiert und begrenzt werden kön­nen. Hier bleibt nur noch der eher vage formale Schutz des Grundgesetzes, dass Einschrän­kun­gen und Änderungen durch Gesetze explizit offen gelegt werden müssen. Das wiederum weist auf die didaktisch relevante Per­spektive hin, dass im Recht formale Bestimmungen und die Festlegung eines procedere meist folgen­reicher sind als inhaltliche Normaussagen – für Schüle­rinnen und Schüler oft schwer nachzuvollzie­hen oder zu akzeptieren.

Die kontextuelle Relativierung der einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19 weist richtig darauf hin, dass diese nur im konkreten historisch-gesellschaftlichen Kontext zu verstehen sind und in immanen­ten Konflikten (Grundrechtskonkurrenzen) nur kontextuell und konkret umge­setzt werden können. Das Verständnis der einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19 setzt daher notwendig die Erarbei­tung der historischen Kontexte voraus, aus denen heraus sie entstanden und erkämpft worden sind. Sich in Auswahl auf einige dieser Artikel didaktisch zu beschränken ist nur dann sinnvoll, wenn der Bezug zu diesen Grundrechten das Ergebnis einer unterrichtli­chen Arbeit an konkreten gesellschaftli­chen Sachverhalten und Konflikten ist, keinesfalls aber als voraus bestimmte curricular-normative Festle­gung zur überaus müßigen „Vergleichbarkeit“ der Lernergebnisse, die Ideologie oder restaura­tive Bildungsverhinde­rung ist.

Der rechtsphilosophische Kunstgriff, den historisch-konkreten liberalen Schutz- und Grund­rechten einen transzendie­renden Sinn zu verleihen, ist selbst ein historisch erkämpftes Mittel, li­berale Frei­heitsrechte und die grundsätzliche Begrenzung der Staatsmacht zu sichern und zu le­gitimieren.

Solange die durch die „Leerformel“ der „Würde des Menschen“ geschützten Errungen­schaften der per­sonalen Integri­tät, die eine historisch konkretes Stadium der Individualisie­rungsprozesse im Rahmen des nation building, der Entste­hung des mitteleuropäischen National­staates und seiner Staatsgesellschaft bezeichnet, als schützenswerte Werte und erkämpfte Rechte verstanden werden, ist genau dieser Schutz durch den „Ewigkeitsartikel“ Artikel 1 Grundgesetz, auch wenn er juristisch-philosophisch leer bleibt, gesellschaftlich sinnvoll und bewahrenswert.

Didaktische Reflexion: „Würdevolle Begriffe“ werden von jungen Menschen sehr oft als hohl und folgenlos, damit letztlich als gesellschaftlicher Betrug im Interesse der Mächtigen entlarvt. Der kom­plizierte gedankliche Weg, die „Würde des Menschen“ als historisch erkämpftes, sinn­volles Kon­strukt zu akzeptieren, benötigt als Voraussetzung ein umfas­sendes historisch-gesell­schaftliches Ver­ständnis, das in der Regel Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfügung ste­hen kann.

Es ist daher kontraproduktiv und im Sinne der Politischen Bildung riskant, Verfassungsarti­kel als sol­che zum Unter­richtsthema zu machen. Unterricht muss konkret und realitätsbezogen sein und Schü­lerinnen und Schüler in ihrer Erfah­rungswelt dort abholen, wo sie stehen. Sinn­voller ist es daher, den Weg zur verallgemeinernden Norm über die konkrete historische Arbeit zu finden, um den Kampf um die Bürgerrechte und die Begrenzung staatlicher Herrschaftssouve­ränität nachvollziehbar zu gestalten und Schülerinnen und Schüler selbst zu der Einsicht gelangen zu lassen, dass die Vielzahl der erkämpften Schutz- und Freiheitsrechte eine Transzendierung in einem Begriff wie der „Würde des Men­schen“ erlaubt.

Konkrete Ansatzpunkte: Politikunterricht muss hier in historische Kontexte wie die Geschichte des Nationalstaates, der Revolutionen oder des Antifaschistischen Widerstandes ein bezogen werden.

Ein aktualistischer Ansatz kann in der historisch zu fundierenden interkulturellen Arbeit ge­funden werden, in der die Vorstellung von einer europäischen Superiorität als immanenter Wi­derspruch zu den in der eigenen Geschichte erkämpf­ten Wert- und Rechtsvorstellungen erkannt und in seinen Kon­sequenzen erörtert wird.

Hier abschließend sollte auf ein Résumé des tükisch-deutschen Soziologen Dursun Tan ver­wie­sen werden, der konsta­tiert, dass die Menschenrechte zwar eine europäische Errungen­schaft sind, aber eine, für die es sich lohnt, einzutreten und zu kämpfen. Die didaktische Schluss­fol­ge­rung ist, dass es nicht sinnvoll ist, Grundrechtsfragen beschränkt auf das angeblich isoliert zu ver­stehende politische System der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln, sondern dass eine Ein­bindung einerseits in die europäische Geschichte im oben genannten Sinne und in die in­ter­na­tio­nalen Diskurse über die Zukunftsfähigkeit der Gesellschafts- und Staatssysteme einzu­binden sind.

Es geht in jedem Falle darum, dass kognitive Vermittlung rechts-normativer Formeln für die Politi­sche Bildung nicht ausreichen, sondern kontextuell entwickelt werden müssen.

Merke: Wenn ich des Grundgesetz auswendig aufsagen kann, habe ich von der Realität in der Bun­desrepublik Deutsch­land noch nichts, aber rein gar nichts begriffen und habe auch keine Be­fähigung erworben, mich in der konkreten Ge­sellschaft sicherer und verantwortungsbewusster zu bewegen.

Reflexionen zu interkulturellen Ansätzen in der Frage der Menschenrechte: Das Verhältnis zwi­schen muslimisch-arabischer und westlich-abendländischer Welt wird vor dem Hintergrund der aktuellen Weltlage als bedrohlicher Kon­flikt wahrgenommen.

Dagegen steht die „Globalisierungsthese“ von der Integration der „Einen Welt“. Während die histori­schen Sozialwissen­schaften die enge und kontinuierliche Verflechtung der Kultur­kreise und den Kul­turkontakt betonen, orientiert sich die gesellschaftliche, kulturelle und politi­sche Wahrnehmung an Konfliktstereotypen, die teilweise als self-fulfilling prophe­cies neue Kon­flikte generieren und Feind­bilder verstärken.  Das jeweils „Fremde“ wird als Wahrnehmung kon­stituiert aus den wertbesetzten eigenen Selbstbildern.

Die dadurch entstehenden „Teufelskreise“ der Konfliktverschärfung können nur dann als politisch-ge­sellschaftliche Handlungsanforderungen verstanden werden, wenn es gelingt, die je­weiligen Fremd­wahrnehmungen diskursiv aufein­ander zu beziehen und die Wertvorstellungen und Wertordnungen als historisch-gesellschaftliche Artefakte zu verste­hen, und möglichen und tatsächlichen Wertewandel in beiden Kulturkreisen aus den historischen Kontinuitäten heraus zu konstituieren.

Das Thema „Menschenrechte“ ist ein exemplarisches Beispiel für die Struktur des Konflik­tes. Jede Seite wirft der anderen vor, Menschenrechte als kulturelle Waffe im Interesse eigener Machtansprü­che zu missbrauchen. Diese Kon­frontation muss aufgelöst werden, indem diskursiv erfahrbar ge­macht wird, dass das unterschiedliche Menschenrechts­verständnis auf historische Er­fahrungen und wertbesetzte Geschichtswahrnehmungen zurückzuführen ist.

04.10.02

Dokument Information:
Erstveröffentlichung in politik unterricht aktuell, Heft 1/2002: 23-28: "Tod, Haß und Ehre - Zur gesellschaftlichen Funktion mörderischer Selbstkonzepte". Hannover, 2002. A 5, kart. [ISBN 3-9807714-3-1]  - vergriffen - [Textfassung 4.10.2002]
Herausgeber: Verband der Politiklehrer e.V., Hannover. Vorsitzender: OStR Gerhard Voigt, heutiger Kontakt vgl. Impressum
Internetausgabe: auf http://www.pu-aktuell.de - Letzte Überarbeitung: 1.8.2004

Neuveröffentlichung auf http://www.voigt-bismarckschule.de - Bearbeitungsstand 17.12.2009

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Bearbeitungsstand: 25.12.2008

Letzte Bearbeitung: 17.12.2009

   
   

 

     
   

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Info über die Verbandstätigkeit unter: http://www.politiklehrerverband.org