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Gerhard Voigt
Didaktische Notizen zum Artikel 1 GG
im Kontext der Menschenrechte
Notizen zur Didaktik der Politischen Bildung
Politikunterricht:
Curriculum – Didaktik – Rahmenrichtlinien-Interpretation
Auf dem Weg zurück in die
Restauration der 50er Jahre?
Impressum für diesen Text
These: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dieser Satz ist die
wichtigste Norm des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und
stellt nach allgemeiner Auffassung den Ursprung der
Menschenrechtsbestimmungen der Artikel 2 bis 19 Grundgesetz dar und ist
die Grundlage des staatlichen Selbstverständnisses der Bundesrepublik
Deutschland.
Kleiner Einwurf: „...ist...“ ist hier doch wohl normativ und
nicht faktisch-beschreibend gedacht. Letzteres wäre zwar in einer
bestimmten philosophischen Anthropologie nachvollziehbar entsprechend
dem „unverletzbar“ im christlichen Glauben, aber wäre dann als
Aussage für die nachfolgenden Sätze, die dem Staat den Schutz der
Menschenwürde auftragen, und als Rechtsnorm sowohl unsinnig wie
überflüssig. Hier ist eine Hürde für das allgemeine Verständnis zu
überwinden.
Gegenthese: Es trägt nicht zur
Politischen Bildung bei, zu wissen, dass der Artikel 1
Grundgesetz mit dem Satz beginnt: „Die Würde des Menschen ist
unantastbar“, da dieses Wissen als solches folgenlos ist und
keinen Bildungswert besitzt.
Reflexion: Der Artikel 1 Grundgesetz beginnt mit einer
salvatorischen Formel, die sich vor allem dadurch auszeichnet,
dass sie schön, erhaben und vor allem dann nichtssagend
ist, wenn es darum geht, konkret zu bestimmen, was aus dieser Formel
für den Einzelnen wie für die Gesellschaft folgt.
Diese Bestimmung des
„schönen Nichts“ verbindet die „Würde des Menschen“ mit der
„monotheistischen Gottesvorstellung“. Philosophisch ist der
Artikel 1 Grundgesetz immanente Letztreferenz der Bestimmungen
des Grundgesetzes und vertritt damit die Stelle eines saecularen
Gottes. Die Formel ist genauso leer und bedeutungsvoll wie die
sakrale Letztreferenz der Religionen.
Die „Würde des Menschen“
wird rechtsphilosophisch konkretisiert aus den Aussagen der
nachfolgenden Menschenrechtsartikel, denen ein gemeinsamer zu
transzendierender Sinn zugeschrieben wird, der die Menschenrechte
aus ihrer historisch-konkreten Bedingtheit herausheben und
verabsolutieren.
Dass die einzelnen
Grundrechte der Artikel 2 bis 19 selbst jedoch nicht diesen
sakralen Charakter des Artikel 1 haben, ersieht sich schon daraus,
dass sie explizit nicht zu den beiden „Ewigkeitsartikeln“ 1
und 20, der die staatlichen Grundlagen festschreibt, gehören, sondern
dass sie in vielfältiger Weise eingeschränkt und durch Gesetze
interpretiert und begrenzt werden können. Hier bleibt nur noch der eher
vage formale Schutz des Grundgesetzes, dass Einschränkungen und
Änderungen durch Gesetze explizit offen gelegt werden müssen. Das
wiederum weist auf die didaktisch relevante Perspektive hin, dass im
Recht formale Bestimmungen und die Festlegung eines procedere
meist folgenreicher sind als inhaltliche Normaussagen – für
Schülerinnen und Schüler oft schwer nachzuvollziehen oder zu
akzeptieren.
Die kontextuelle
Relativierung der einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19
weist richtig darauf hin, dass diese nur im konkreten
historisch-gesellschaftlichen Kontext zu verstehen sind und in
immanenten Konflikten (Grundrechtskonkurrenzen) nur kontextuell und
konkret umgesetzt werden können. Das Verständnis der einzelnen
Grundrechte der Artikel 2 bis 19 setzt daher notwendig die
Erarbeitung der historischen Kontexte voraus, aus denen heraus sie
entstanden und erkämpft worden sind. Sich in Auswahl auf einige dieser
Artikel didaktisch zu beschränken ist nur dann sinnvoll, wenn der Bezug
zu diesen Grundrechten das Ergebnis einer
unterrichtlichen Arbeit an konkreten gesellschaftlichen Sachverhalten
und Konflikten ist, keinesfalls aber als voraus bestimmte
curricular-normative Festlegung zur überaus müßigen „Vergleichbarkeit“
der Lernergebnisse, die Ideologie oder restaurative
Bildungsverhinderung ist.
Der rechtsphilosophische
Kunstgriff, den historisch-konkreten liberalen Schutz- und
Grundrechten einen transzendierenden Sinn zu verleihen, ist selbst
ein historisch erkämpftes Mittel, liberale Freiheitsrechte und
die grundsätzliche Begrenzung der Staatsmacht zu sichern und zu
legitimieren.
Solange die durch die
„Leerformel“ der „Würde des Menschen“ geschützten
Errungenschaften der personalen Integrität, die eine
historisch konkretes Stadium der Individualisierungsprozesse im
Rahmen des nation building, der Entstehung des
mitteleuropäischen Nationalstaates und seiner Staatsgesellschaft
bezeichnet, als schützenswerte Werte und erkämpfte Rechte verstanden
werden, ist genau dieser Schutz durch den „Ewigkeitsartikel“
Artikel 1 Grundgesetz, auch wenn er juristisch-philosophisch leer
bleibt, gesellschaftlich sinnvoll und bewahrenswert.
Didaktische Reflexion: „Würdevolle Begriffe“ werden von jungen
Menschen sehr oft als hohl und folgenlos, damit letztlich als
gesellschaftlicher Betrug im Interesse der Mächtigen entlarvt. Der
komplizierte gedankliche Weg, die „Würde des Menschen“ als
historisch erkämpftes, sinnvolles Konstrukt zu akzeptieren, benötigt
als Voraussetzung ein umfassendes historisch-gesellschaftliches
Verständnis, das in der Regel Schülerinnen und Schülern nicht zur
Verfügung stehen kann.
Es ist daher
kontraproduktiv und im Sinne der Politischen Bildung riskant,
Verfassungsartikel als solche zum Unterrichtsthema zu machen.
Unterricht muss konkret und realitätsbezogen sein und Schülerinnen und
Schüler in ihrer Erfahrungswelt dort abholen, wo sie stehen.
Sinnvoller ist es daher, den Weg zur verallgemeinernden Norm über die
konkrete historische Arbeit zu finden, um den Kampf um die
Bürgerrechte und die Begrenzung staatlicher Herrschaftssouveränität
nachvollziehbar zu gestalten und Schülerinnen und Schüler selbst zu der
Einsicht gelangen zu lassen, dass die Vielzahl der erkämpften Schutz-
und Freiheitsrechte eine Transzendierung in einem Begriff wie der
„Würde des Menschen“ erlaubt.
Konkrete Ansatzpunkte: Politikunterricht muss hier in historische
Kontexte wie die Geschichte des Nationalstaates, der
Revolutionen oder des Antifaschistischen Widerstandes ein
bezogen werden.
Ein aktualistischer Ansatz
kann in der historisch zu fundierenden interkulturellen Arbeit
gefunden werden, in der die Vorstellung von einer europäischen
Superiorität als immanenter Widerspruch zu den in der eigenen
Geschichte erkämpften Wert- und Rechtsvorstellungen erkannt und in
seinen Konsequenzen erörtert wird.
Hier abschließend sollte auf
ein Résumé des tükisch-deutschen Soziologen Dursun Tan verwiesen
werden, der konstatiert, dass die Menschenrechte zwar eine
europäische Errungenschaft sind, aber eine, für die es sich lohnt,
einzutreten und zu kämpfen. Die didaktische Schlussfolgerung ist,
dass es nicht sinnvoll ist, Grundrechtsfragen beschränkt auf das
angeblich isoliert zu verstehende politische System der
Bundesrepublik Deutschland zu behandeln, sondern dass eine
Einbindung einerseits in die europäische Geschichte im oben genannten
Sinne und in die internationalen Diskurse über die Zukunftsfähigkeit
der Gesellschafts- und Staatssysteme einzubinden sind.
Es geht in jedem Falle
darum, dass kognitive Vermittlung rechts-normativer Formeln für die
Politische Bildung nicht ausreichen, sondern kontextuell entwickelt
werden müssen.
Merke: Wenn ich des Grundgesetz auswendig
aufsagen kann, habe ich von der Realität in der Bundesrepublik
Deutschland noch nichts, aber rein gar nichts begriffen und habe auch
keine Befähigung erworben, mich in der konkreten Gesellschaft sicherer
und verantwortungsbewusster zu bewegen.
Reflexionen zu interkulturellen Ansätzen in der Frage der
Menschenrechte: Das Verhältnis zwischen muslimisch-arabischer und
westlich-abendländischer Welt wird vor dem Hintergrund der aktuellen
Weltlage als bedrohlicher Konflikt wahrgenommen.
Dagegen steht die
„Globalisierungsthese“ von der Integration der „Einen Welt“. Während die
historischen Sozialwissenschaften die enge und kontinuierliche
Verflechtung der Kulturkreise und den Kulturkontakt betonen,
orientiert sich die gesellschaftliche, kulturelle und politische
Wahrnehmung an Konfliktstereotypen, die teilweise als self-fulfilling
prophecies neue Konflikte generieren und Feindbilder verstärken. Das
jeweils „Fremde“ wird als Wahrnehmung konstituiert aus den
wertbesetzten eigenen Selbstbildern.
Die dadurch entstehenden
„Teufelskreise“ der Konfliktverschärfung können nur dann als
politisch-gesellschaftliche Handlungsanforderungen verstanden werden,
wenn es gelingt, die jeweiligen Fremdwahrnehmungen diskursiv
aufeinander zu beziehen und die Wertvorstellungen und Wertordnungen als
historisch-gesellschaftliche Artefakte zu verstehen, und möglichen und
tatsächlichen Wertewandel in beiden Kulturkreisen aus den historischen
Kontinuitäten heraus zu konstituieren.
Das Thema „Menschenrechte“
ist ein exemplarisches Beispiel für die Struktur des Konfliktes. Jede
Seite wirft der anderen vor, Menschenrechte als kulturelle Waffe im
Interesse eigener Machtansprüche zu missbrauchen. Diese Konfrontation
muss aufgelöst werden, indem diskursiv erfahrbar gemacht wird, dass das
unterschiedliche Menschenrechtsverständnis auf historische Erfahrungen
und wertbesetzte Geschichtswahrnehmungen zurückzuführen ist.
04.10.02
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