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Veröffentlichungen und Texte
Texte zur Staatsphilosophie
Kurzer Abriß der
Geschichte der Gesellschaftsvertragstheorien
bis zu Rousseaus
„Du Contrat Social“
Der Text wurde in einer ersten Fassung für ein
Referat im Fach Politikwissenschaft im Seminar für Wissenschaft der
Politik an der Universität Hannover 1966 und in einer revidierten Fassung
im Seminar für Pädagogik 1970 erstellt.
PowerPoint Präsentation zu Rousseau und den Gesellschaftsvertragstheorien
(Unterrichtsmaterial für den Politikunterricht)
I. Einleitung. Allgemeines
II. Der
Gedanke des Gesellschaftsvertrages in der Antike
a.
Allgemeines
b.
Platon
c. Die
Epikuräer
III. Mittelalter und beginnende Neuzeit
a. Allgemeines
b.
Manegold von Lautenbach
c. Nicolaus Cusanus
IV.
Neuzeit und Aufklärung
a. Allgemeines
b. ‚Junius Brutus‘
c. Johannes Althusius
d. Hugo
Grotius
e.
Samuel Pufendorf
V. Die
englische Staatsphilosophie des 17. Jahrhunderts
a. Der
geschichtliche Hintergrund
b. Thomas Hobbes
c. John Locke
VI.
Rousseaus Verhältnis zu den bisher angeführten Vertragstheorien
a. Allgemeines
b. Die
Rechte des Einzelnen
c.
Wirkungen des Vertragsschlusses
d. Der
Grund des Gesellschaftsvertrages
e.
Sekundäre Begründungen
f.
Rechtmäßigkeit als Kernbegriff des »Contrat Social«
VII.
Zusammenfassung
Résumé
Thesen zur
Staatstheorie und Gesellschaftslehre von Jean-Jacques Rousseau
Thesen zur
pädagogischen Anthropologie von Jean-Jaques Rousseau
Bibliographie
Jean-Jaques Rousseau: Biographischer Abriß (Zeittafel)
Anmerkungen/Fußnoten
Impressum dieser Seite
I. Einleitung. Allgemeines
Der Gedanke, daß alle
staatliche Gewalt aus einem Vertrag hervorgehe, hat eine lange Tradition.
Alle neueren Vertragstheorien sind auf zwei Wurzeln zurückzuführen:
Obwohl nur die antiken
Theorien im engeren Sinne schon Vertragstheorien in politischer
Hinsicht sind, hatten auch die mittelalterlichen Gedanken starken
Einfluß auf die Vertragstheorien der Neuzeit und deren Entwicklung.
In den Umwandlungen des
Gesellschaftsvertragsgedankens spiegeln sich die politischen und
sozialen Umwandlungen der Zeit und mit ihnen die Verwandlungen des
Menschenbildes. Parallel zur Entwicklung des Gedankens der
Gesellschaftsverträge läuft historisch gesehen die Berufung auf das
Naturrecht, ohne daß eine kausale Zwangsläufigkeit daraus abgeleitet
werden kann.
II. Der
Gedanke des Gesellschaftsvertrages in der Antike
a.
Allgemeines
In der Frühzeit
Griechenlands ist der Vertragsgedanken wahrscheinlich unbekannt. Das Leben
war noch weitgehend religiös-mythisch geprägt, während Vertragstheorien
ein Zeichen für den Versuch sind, die Geschichte und die politische
Realität mit logischen Mitteln zu durchschauen, sie zu rationalisieren
und sie damit entweder zu rechtfertigen oder zu ändern. Vorbild war dabei
der in der Antike erstmals bedeutsam gewordene Geschäftsvertrag zwischen
Handelspartnern. In den Werken Platons und Aristoteles’
finden wir erste Hinweise auf zeitgenössische Vertragstheorien, die meist
den Sophisten zugeschrieben werden.
Mit den Epikuräern
wird die Weiterentwicklung des Vertragsgedankens eingeleitet, die jedoch
nach der Zeit des Hellenismus eine mehrhundertjährige Unterbrechung bis
zum ausgehenden Mittelalter erfuhr. In den Werken römischer Denker
finden sich nur Spuren dieses Gedankens; ein Hinweis auf Cicero
soll jedoch auch diese Auswirkungen hellenischen Philosophierens
verifizieren.
b.
Platon
In seiner Politeia
schreibt Platon:
Es entsteht also... eine
Stadt... weil jeder einzelne von uns sich selbst nicht genügt, sondern
Vieler bedarf... Auf diese Weise also, wenn einer den andern, den zu
diesem und den wieder zu jenem Bedürfnis, hinzunimmt und sie so, vieler
bedürftig, sich viele Genossen und Gehilfen an einem Wohnplatz
versammeln, ein solches Zusammenwohnen nennen wir eine Stadt...
Andeutungsweise ist
hieraus der Zusammenschluß zu erkennen; jedoch der Zwang dazu, der
aus dem eigenen Ungenügen erwächst, steht im Vordergrund, und nicht die
rechtlichen Folgen, die aus einem Vertrag erwachsen. George
Sabine charakterisiert es
so, daß bei der Herrschaft weiterhin der Egoismus im Vordergrund
steht, von den Gesetzen und dem Übereinkommen, einander kein Unrecht
zu tun, in Grenzen gehalten. Es ist folglich keine innere
Vergesellschaftung, sondern ein Zweckmäßigkeitsabkommen.
Einen Gesellschaftsvertrag, der im Gegensatz zu seiner Ideenlehre
stehen würde, kennt Platon nicht. George
Sabine schreibt:
This cool way
of holding a fellow citizen at arm’s length until one is shure he can got
as much as he gives is not the spirit of a "community".
Hier setzt auch die Kritik
von Aristoteles ein, die er
in seiner »Politik« ausführt.
Bei den Sophisten ist das »Physis–Thesis–Problem« wichtig
für ihre Vertragstheorien.
c. Die
Epikuräer
Bei anderen Autoren, vor
allen auch bei den Sophisten, haben die Vertragstheorien auch schon
im 5. Jahrhundert eine gewisse Rolle gespielt.
Aber erst bei den Epikuräern finden wir in den Quellen mehrere
Hinweise darauf. Auch hier die Betonung der egoistischen Natur des
Menschen und sein Verlangen nach individuellem Glück. Dies ist
ein Ansatz der nachklassischen Zeit in der Überleitung zum
Hellenismus, in welcher die umfassende Ordnung der polis ihre
Wirksamkeit verliert und soziale Umschichtungen stattfinden. Der
Einzelne wird aus der Selbstverständlichkeit der religiösen Bindung
entlassen in die Individualität.
Der Staat behält nur noch
die Aufgabe, den einzelnen Menschen vor den Eingriffen anderer in seine
private Sphäre zu schützen. Diese Aufgabe wird ihm durch einen Vertrag auf
Gegenseitigkeit übertragen, der ein Gesellschaftsvertrag und kein
Herrschaftsvertrag war. Das Gemeinwohl ist somit Summe und Durchschnitt
der individuellen Bestrebungen nach Glück.
Bei
Epikur lesen wir:
Das natürliche Recht ist
eine Vereinbarung über das Nützliche zum Zweck der Verhütung gegenseitiger
Schädigung. Für alle Lebewesen, die keine Verträge zum Zwecke der
Verhütung gegenseitiger Schädigung schließen können, gibt es weder Recht
noch Unrecht. Ebenso verhält es sich auch bei den Völkern, die derartige
Verträge nicht schließen konnten oder wollten.
Ein Schüler der
Epikuräer war auch der römische Dichter und Naturphilosoph
Lukrez. In seinem Werk
»De rerum natura« schreibt er:
Einige schlugen dann vor,
sich Bürgergewalten zu wählen, Rechte zu gründen, damit dem Gesetz man
möchte gehorchen. Denn das Menschengeschlecht war müde der ewigen Fehden,
müd’ auch, unter Gewalt das Leben zu führen: So mehr nun unterwarf es
sich selbst dem Gesetz und dem Zwang der Rechte.
Und an anderer Stelle
schreibt Lukrez:
Jetzt begannen die
Nachbarn auch einen Freundschaftsbund zu schließen, mit dem Ziel, sich
untereinander keinen Schaden zuzufügen.
Auch
Cicero kannte den
Vertragsgedanken aus der epikuräischen Tradition. Daher zum Beleg noch ein
Zitat aus »De re publica«:
Est Igitur res
publica res populi, populus autem non omnis hominum coetus quoque mode
congregatus, sed coetus multitudinis iuris consensu et utilitatis
communione societus. Eius autem prima causa coeundi est non tam
imbecillitas quam naturalis quaedam hominum quasi congregation non est
enim singulare nec solivagum genus hoc.
Aber gemeint ist hier
weniger ein Vertrag im engeren Sinne des Wortes als eine natürliche
Übereinstimmung (consensus).
III. Mittelalter und beginnende Neuzeit
a. Allgemeines
Im Mittelalter stand die
Theologie im Vordergrund. Alles Recht hatte seinen Ursprung in
Gott, alle Herrschaftsgewalt war unmittelbar von Gott vergeben. In diesem
Bereich unmittelbarer Souveränität von Gottes Gnaden konnten nur wenige
politische Vertragstheorien entstehen, von Denkern wie
Manegold abgesehen, die über
die Idee des biblischen Bundes herausgehen und somit eine
Profanisierung der religiös begründeten Staatslehre bedeuten würden.
Diese theologische Sicht wirkte jedoch auch weiter in die Neuzeit
hinein, so daß viele Autoren ihre schon säkularisierten Staats- und
Vertragstheorien mit religiösen Argumenten begründeten.
b.
Manegold von Lautenbach
Im Zusammenhang mit dem
Investiturstreit zwischen Kirche und weltlicher Macht entwickelte der
Augustinermönch Manegold
von
Lautenbach um 1080/85 eine
Vertragstheorie, in der erstmalig auch das Königtum selbst in das
komplizierte Vertragsgeflecht des mittelalterlichen Lehnswesens mit
einbezogen wurde.
Das ist wohl als Stärkung der kirchlichen Position im damaligen Machtkampf
zu verstehen, drückt jedoch tatsächlich eine erste Relativierung aller
Machtansprüche und ihre Rückführung auf einen anfänglichen Vertrag, den
Lehensvertrag, der jetzt auch die Rechte und nicht nur die
Pflichten auf den Untertan zurückführt, aus.
Das mag noch orientiert
sein am Gedanken des biblischen »Bundes«; als Neues kommt jedoch
jetzt hinzu, daß der Herrscher, der offenkundig versagt, sein Amt
verlieren soll. In seiner Kampfschrift »Manegoldi ad Gebehardum liber«
schreibt Manegold:
Kein Mensch kann sich
selbst zum Herrscher oder König machen ein Volk setzt einen Mann über sich
zum Zwecke, daß er gerecht regieren möge; jedem das Seine geben soll; dem
Guten helfe und den Bösen bekämpfe, – kurz, daß er Gerechtigkeit gegen
alle üben soll. Wenn er aber den Vertrag verletzt, nachdem er gewählt
worden ist, wenn er eben jene Dinge, welche er in Rodung halten sollte,
stört und beschränkt, gebietet es die Vernunft, daß er das Volk aus dem
Gehorsam entläßt, besonders wenn er selbst zuerst das Vertrauen gebrochen
hat, welches ihn mit dem Volk verband.
c. Nicolaus Cusanus
Nikolaus von Cues, genannt
Cusanus, kennt ebenfalls eine religiös verstandene Vertragstheorie.
Besonders betont er dabei noch eine ursprüngliche Freiheit aller
Menschen, die erst auf Grund eines Vertrages eingeschränkt werden kann.
Diese natürliche Freiheit ist von Gott und ist die Freiheit zu Christus.
In seine Werk »De
concordantia catholica« führt dies Cusanus folgendermaßen aus:
Demgemäß, daß von Natur
aus alle Menschen frei sind, kommt jegliche Herrschaft, durch welche
einzelne gehindert werden, Böses zu tun, und durch welche ihre Freiheit
dahingehend beschränkt wird, nur das Gute zu tun – aus Angst vor den
Strafen –, allein aus der Harmonie und Übereinstimmung der Einzelnen, sei
es, daß sich die Herrschaft in geschriebenen Gesetzen ausdrückt oder in
dem lebenden Gesetz, das im Herrscher selbst zu finden ist. Da nämlich von
Natur aus alle Menschen gleich stark sind, kann die tatsächliche,
ausgeübte Macht des Einen über die Anderen – da auch der Herrscher die
gleiche natürliche Macht hatte – nur durch die Wahl und die
Übereinstimmung der anderen errichtet werden, ebenso wie ein Gesetz durch
einen Vertrag begründet ist.
IV.
Neuzeit und Aufklärung
a. Allgemeines
Die Neuzeit und die mit
ihr verbundenen sozialen Umschichtungen, die Reformation und die
Emanzipation von dem kirchlichen Totalitätsanspruch, die Auflösung
des mittelalterlichen Stände- und Lehenswesens und damit die
Vorbereitung des Absolutismus der weltlichen Herrschaft,
also das Erstarken einer im Wesen von der Kirche unabhängigen Macht und
damit parallel laufend die Wiederentdeckung der antiken Philosophie
bringen auch tiefgreifende Umwandlungen in der politischen Theorie
mit sich, auch wenn noch lange der christliche Rahmen äußerlich
beibehalten wird.
Aber Christentum in der
Neuzeit bedeutet im Gegensatz zum Mittelalter nicht mehr das
selbstverständliche und unbezweifelte Koordinatensystem oder
Zentrum des Denkens, sondern es wurde zur persönlichen,
individuellen Religion.
Dieser Vorgang vollzog
sich nicht von Heute auf Morgen, sondern geht parallel mit all den oben
kurz erwähnten äußeren und inneren Umwandlungen. Vertragstheorien der
Neuzeit können nicht dieselben sein wie die des Mittelalters, aber
ebensowenig sind sie eine bloße Wiederaufnahme antiker Ideen; eine echte
»Renaissance« kann keine Wiederholung sein, sondern ist
etwas im Wesen Neues, ist eine neue Integration
überlieferter Ideen – deren philologisch-philosophisches Verständnis
durchaus Züge von Anachronismus aufweisen kann – in eine neue
gesellschaftliche und geschichjtliche Umwelt hinein – auch mit dem
Ziel, neue Ansätze und Optionen zu legitimieren und politisch
durchsetzbar zu machen.
b. ‚Junius Brutus‘
Unter diesem Pseudonym
erschien im Jahre 1579 die Kampfschrift »Vindiciae Contra Tyrannos«.
Die Schrift stammt aus den Kreisen der calvinistischen Monarchomachen,
doch über den oder die Verfasser gibt es nur widersprüchliche Vermutungen.
Die Schrift vertrat, mit
Bibelzitaten begründend, die Vertragsidee in der doppelgesichtigen Weise
der frühen Neuzeit: einmal als religösen Vertrag mit Gott,
andererseits schon als Vertrag des Untertan mit seinem Herrscher.
Hieraus sollte das Recht
des Kampfes der Beherrschten gegen einen sein Amt mißbrauchenden
Herrscher, den Tyrannen, und in der Konsequenz dessen der
Tyrannenmord als gerechtfertigtes Mittel des Widerstandes erwiesen
werden. Daher auch die Berufung auf Brutus, den Mörder Caesars,
im Pseudonym des Verfassers. Der Politikhistoriker George Sabine schreibt
über diese Schrift:
Behind the
form of the contract the author of the Vindiciae like the later contract
theorists appealed largely to utilitarism argument. Kingship, he urged,
was obviously sanctioned by the people because they considered the king's
service worth what they cost. It must be assumed, therefore, that
gouvernments exist to further the interests of subjects, for the latter
would be mad to accept the burden of obedience without recieving the
benefits of protection to their lives and property.
Im Text von
Junius
Brutus selbst steht
folgendes:
Hier sieht man, daß die
Wahl des Königs Gottes Sache ist, die Einsetzung dagegen dem Volke
zukommt.
Begründet werden die
Aussagen durch beispielhafte Textstellen aus der Geschichte Israels im
Alten Testament.
c. Johannes Althusius
Besondere Aufmerksamkeit
widmet Johannes Althaus, genannt
Althusius, den
Vertragstheorien. Er wird oft als „erster deutscher Demokrat“
bezeichnet; damit ist jedoch seine Theorie überinterpretiert, da
Althusius – durchaus im
Geiste des Absolutismus – für eine starke, strenge Regierung
plädiert.
Er unterscheidet
ausdrücklich einen Herrschafts- oder Unterwerfungsvertrag
von dem vorhergegangenen allgemeineren Gesellschaftsvertrag.
Letzterer macht aus den Individuen die Lebensgenossen (symbiotici);
ihre Gemeinschaft erstreckt sich auf Sachen, Dienste und Rechte. Ihr
Zusammenleben wird geregelt durch die ‚leges consociationes et
communicationes‘.
Die zweite Stufe, der
Herrschaftsvertrag, fordert Gehorsam und Anerkennung für gewährten
Schutz und Schirm. Aus diesem Herrschaftsvertrag erwachsen die ‚leges
directiones atque gubernationes‘.
Seine Gesellschaftsordnung
hat dadurch noch ständische Struktur und sein Herrschaftsvertrag
ist orientiert an den mittelalterlichen Lehensverträgen. Gegliedert wird
die Gesellschaft in fünf Stufen:
-
primär die Familie,
-
dann die freiwillige
Vereinigung (Collegium),
-
die öffentliche
Untergliederung, Gemeinde,
-
die Provinz und
-
schließlich der Staat
(civitas).
Althusius
sieht die Vergesellschaftung als aus natürlichen Trieben des Menschen
hervorgegangen: So entstehen zuerst die privaten Vereinigungen,
ausgehend von der ‚familia‘, die ‚consociationes privatae‘,
durch die der Einzelne Teil hat an der öffentlichen Vereinigung
oder Vergesellschaftung, dem ‚unum corpus universitatis‘,
der die ‚civitas‘ bildet.
Über den Zweck des Vertrages allgemein schreibt
Althusius:
Das Ziel des einer
politischen Gemeinschaft angehörenden Menschen liegt in einer
tugendhaften, gerechten, würdigen und glücklichen Lebensgemeinschaft
und in einer Lebensweise, der es an nichts Notwendigem mangelt.
Der Vertrag ist daher bei
Althusius nicht rein
utilitaristisch begriffen, sondern vorwiegend ethisch bestimmt.
Diese Berufung auf die Würde des Menschen werden wir bei
Rousseau wieder finden.
George Sabine faßt die Rolle
des Vertrages in Althusius’
Denken folgendermaßen zusammen:
The contract
figured in two ways in Althusius’ theory: it had a more specifically
political rôle in explaining the relations between a ruler and his
people and a general sociological rôle in explaining the existence of any
group whatever. Any association has therefore its twofold 'law' which
defines on the one hand the kind of community existing between the members
and the other creates and limits an authority for administering its common
affairs.
d. Hugo
Grotius
Hugo
Grotius, eigentlich Huig
de Groot, veröffentlichte 1625 sein Werk ‚De jure belli ac pacis‘.
Er faßt die Souveränität als Macht auf, die keiner legalen Kontrolle
unterworfen ist und er unterscheidet zwischen einem allgemeinen
Souverän, der Staat, und einem besonderen Machthaber,
dem Herrscher, oder auch der Herrschergruppe, in persona,
die übereinstimmen müssen mit den Gesetzen und der Verfassung des
willigen Staates.
Grotius beruft sich auf vorchristliche, klassische Naturrechtslehren,
wenn er einige Grundrechte des Menschen – Recht auf Eigentum,
Ehrlichkeit und gerechte Behandlung – von der Verfügbarkeit und der
Wählbarkeit auch beim Urvertrag ausschließt, und das ganze
Vertragsdenken erst als Überbau über die Grundrechte und
als Folge dieser sekundär in Erscheinung treten läßt. Der Vertrag folgt
den Notwendigkeiten.
Denn auch Gott – und erst
recht kein Vertrag zwischen Menschen – kann das Naturrecht nicht ändern.
Das ist implicite eine Antwort auf einige mittelalterliche Scholastiker,
die eine Allmächtigkeit Gottes Annahmen, der nicht den Naturgesetzen
unterworfen sei, aus dem die Naturgesetze als freie göttliche
Willensentscheidungen hervorgehen.
Sogar Gott kann nicht
veranlassen, daß zwei mal zwei nicht vier ergeben; so kann Er auch nicht
veranlassen, daß das, was unbestreitbar böse ist, nicht böse sei.
Bei Grotius finden wir
also engste Verknüpfung des Vertragsgedankens mit dem Naturrecht.
Besonders interessierte er sich für das Verhältnis zwischen den Staaten
in Krieg und Frieden, in Hinblick auf die Frage, ob es zwischen Staaten,
die nicht vertraglich gebunden seien, einen rechtsfreien Raum gäbe. Er
verneint dies und stellt alle zwischenstaatlichen Beziehungen den
zwischenmenschlichen Beziehungen gleich, in so fern, als auch hier die
Grundrechte in Form eines natürlichen Völkerrechtes herrschen, die
unbedingt, also auch im Kriege, Grundlage des menschlichen Handelns sein
müssen.
e.
Samuel Pufendorf
Pufendorf, Naturrechtler
und Historiker, war zeitweise in Deutschland fast vergessen. In den USA
wird die Rolle, die seine Werke für die amerikanische Verfassung gespielt
haben,
hervorgehoben. In seinem Werk ‚De jure naturae et gentium‘ von
1672 schreibt er:
Schließlich, um eine Menge
oder viele Menschen zu einer ›verbundenen person‹ zusammenzuschließen,
der eine allgemeine Handlung zugeschrieben werden mag und welcher
bestimmte Rechte zustehen, welche im Gegensatz zu den Interessen einzelner
Mitglieder stehen können, und auch solche Rechte, die kein Einzelner für
sich in Anspruch nehmen könnte vor den andern –: dazu ist es notwendig,
daß sie zuerst ihren Willen und ihre Macht vereinigen durch einen
Vertragsschluß; ohne diesen wäre es unmöglich zu verstehen, wie eine
Anzahl von Menschen, die von Natur aus gleich sind, zusammengeschlossen
werden könnten.
Programmatisch wirkt schon
das Inhaltsverzeichnis dieses oben genannten Werkes, aus dem folgend
einige bezeichnende Kapitelzeilen zitiert seien:
-
Gegen die Schlechtigkeit
der Menschen muß das Heilmittel bei den Menschen selbst gefunden
werden.
-
Zu diesem Zwecke müssen
viele sich vereinigen.
-
Und zu diesem Zwecke
müssen viele beistimmen.
-
Was einen Bienschwarm
von einem Staat unterscheidet.
-
Zum Staat wird erfordert
eine Einigung der Willen und Kräfte.
-
Jene Einigung kommt
zustande auf Grund des Abschlusses von Verträgen.
-
Der erste Vertrag und
der ihm folgende Beschluß.
-
Der zweite Vertrag, der
dem Staate die Vervollkommnung bringt.
Auch hier wieder die
Unterscheidung von Gesellschaftsvertrag und Herrschaftsvertrag.
In dieser Frage unterscheidet er sich von Thomas Hobbes, gegen den er in
den folgenden Kapiteln polemisiert, der nur einen einzigen
Unterwerfungsvertrag kennt.
V. Die
englische Staatsphilosophie des 17. Jahrhunderts
a. Der
geschichtliche Hintergrund
England geht mit Beginn
des 17. Jahrhunderts in eine Phase sozialer und politischer Instabilität.
Einer der Gründe ist der immer weiter an Schärfe zunehmende Kampf zwischen
der englischen Staatskirche und der katholischen Kirche, die noch,
vornehmlich in Schottland und Irland, starken Rückhalt findet.
Damit zeichnet sich jedoch
ebenso ein sozialer Kampf des herzstrkenden Bürgertums gegen den Adel ab,
der zu einem Erstarken des Parlaments gegenüber der Krone führt. Es kommt
schließlich zu einem blutigen Bürgerkrieg zwischen Krone und Parlament,
der mit einem Sieg des Republikaners Cromwell endet. Als dieser
dann eine puritanische, grausame Diktatur errichtete, wendet sich das
Blatt, und nach seinem Tode wird die Monarchie der Stuarts wieder
errichtet.
b. Thomas Hobbes
Als größter englischer
Philosoph des 17. Jahrhunderts besonders auch auf staatsphilosophischen
Gebiet wird in der Regen Thomas
Hobbes angesehen. Seine Hauptwerke sind ›Elementa Philosophica
de Cive‹ und der ›Leviathan‹, die von ihrem Erscheinen an
Gegenstand scharfer Auseinandersetzungen waren. Thomas
Hobbes glaubte nicht an eine
gemeinschaftsbildende Natur des Menschen. Für ihn existierte im
Naturzustand nur der „Kampf Aller gegen Alle“. Dies ist die
Zuspitzung seiner Begründung der Notwendigkeit
eines existenzerhaltenden Herrschaftsvertrages.
"Um der Menschheit willen
danken die Individuen ihre Macht und ihre Rechte (im Urzustand fallen
Macht und Recht zusammen) einem Einzigen ab, der als Einziger auch im so
gebildeten Staat die Wolfsmacht des Urzustandes zurückbehält.
So Ernst
Bloch in ›Naturrecht und
menschliche Würde‹. Im Urzustand herrscht der „bellum omnium
contra omnes“; in der Natur des Menschen liegt es, daß der Mensch
dem Menschen Wolf ist – „homo hominis lupus est“!
Dennoch ist
Hobbes ein bürgerlicher
Denker, der nicht so sehr ein Königtum im ursprünglichen Sinne
befürwortet, sondern eine absolutistische Diktatur – Absolutismus
ist im Grunde schon eine bürgerliche Erscheinung –, verstanden als
unbedingte Gleichheit Aller in der Konsequenz der gleichen
Rechtlosigkeit und unbedingten Unterworfenheit unter die durch
Vertrag legitimierte Herrschaftsgewalt des Einen.
Diese
pessimistisch-individualistische Sicht der menschlichen Natur ist nur zu
verstehen aus der englischen Bürgerkriegssituation des 17. Jahrhunderts,
wo wirklich der Mensch dem Menschen Wolf ein einem Kampf Aller gegen Alle
war.
Währenddessen löste sich
die überkommene Sozialordung auf, die Einbeziehung des Individuums in ein
selbstverständliches Wert- und Verhaltensgefüge ging verloren und an ihre
Stelle trat eine wachsende Verunsicherung, die den Wunsch nach neuen
Ordungsstrukturen, haltbarer als die zerbrochenen, verständlich werden
läßt. Der Unterwerfungsvertrag mit seiner bedingungslosen Aufgabe
aller individueller Rechte ist damit die letzte Konsequenz des
Selbsterhaltungstriebes und der Existenzangst des Individuums
in einer scheinbar vor dem Untergang stehenden Menschheitssituation. Der
Historiker Schilling
begründet das folgendermaßen:
"Die Sozialidee Hobbes als
eine bewußte Reintegration der gesamten menschlichen Gesellschaft von der
Wurzel an gilt eigentlich von einer Gesellschaft für einen
Zerfall, der so radikal ist, wie ihn die Theorie des Kriegs aller gegen
alle deckt, und die noch gar nicht wirklich war. Aber wenn das
alles geschichtlich auch nicht bestand, so drohte es grundsätzlich doch
ständig. Und dies allein ist auch in Wahrheit gemeint.
"... Wie der Krieg aller
gegen alle die notwendige Folge der natürlichen Bedürftigkeit des Menschen
ist, so ist die Sehnsucht nach Frieden, in dem ich das Ziel meines
Strebens in Ruhe und Sicherheit vor dem Angriff des Anderen erreichen
kann, die notwendige Folge des Krieges Aller gegen Alle.
Sabine sieht
eine gewisse Plausibilität dieses Konzepts:
"Properly Jet
is a logical fiction to offset the antisocial fiction of his psychology.
Undoubtly Jet helped him to import the notion of moral obligations into
social relations, Hand this added a good deal of plausibility to his
argument.
Gegen die aus
rationalistischem Vertrage entstandene absolute Souveränität des
Herrschers kann weder Gottes Gebot noch das Naturrecht angerufen werden,
denn diese bedürfen der offiziellen Interpretation, welche nur dem
Herrscher selbst zusteht und sich folglich nicht gegen ihn selbst wenden
kann.
Der Text dieses Vertrages, den die Bürger untereinander zu Gunsten eines
Dritten schließen, lautet im ›Leviathan‹ folgendermaßen:
"I authorise
and give up my rights of governing myself, to this man, or to this
assambly of men, on this condition, that thou give up thy right to him,
and authorise all his actions in like manner... This is the generation of
that grat Leviathan, or rather (to speak more reverently) of that Mortal
God, to which we owe under the Immortal God, our peace and defence."
Ethische Werte werden
existentiell relativiert. In der Übersetzung des ›Leviathan‹ heißt
es weiter:
"Gut nennt der Mensch
jedweden Gegenstand seiner Neigung, böse aber alles, was erverabscheut und
hasset, und schlecht das, was er verachtet. Es müssen also die Ausdrücke
gut, böse und schlecht nur mit Bezug auf den, der sie gebrauchet,
verstanden werden.
Hobbes sieht
den Staat als künstliches Abbild des Menschen und sein ganzes
pessimistisches Menschenbild überträgt sich so auf seine Staatstheorie.
Zur Vermeidung der Zwistigkeiten und in der Konsequenz des Prinzips des
unumschränkten Alleinherrschers tritt im Endeffekt die Errichtung eines
absoluten, unkündbaren Weltstaates, mit dem die endgültige Ächtung des
Krieges besiegelt ist.
c. John Locke
Ganz im Gegensatz zu
Hobbes argumentiert der auf
der Seite des Parlaments stehende John
Locke. Ossip
Flechtheim, Politologe,
schreibt über ihn:
Lockes Annahme, daß
Menschen, die ohne Regierung leben, aufgrund von Naturgesetzen Leben,
Freiheit und Eigentum ihrer Mitmenschen respektieren, ist ebenso
ungerechtfertigt wie Hobbes’ Behauptung, daß der Urzustand dem
Kriegszustand gleichkommt.
Der Gesellschaftsvertrag
wird bei Locke zu dem Zwecke geschlossen, um eine INstanz, den Staat, zu
schaffen, der die Einhaltung des Naturrechts und die gerechte Auslegung
dieses Rechtes im Einzelfalle sichert. Der Grund für den Vertragsschluß
ist für Locke folgender:
"Da der Mensch... mit
seinem Rechtsanspruch auf vollkommene Freiheit und im unbeschränkten Genuß
aller Rechte und Privilegien des Naturrechts, gleichermaßen wie irgend ein
anderer Mensch in der Welt, geboren wird, hat er von Natur aus die Macht,
nicht nur zum Schutz seines Eigentums, das heißt: seines Lebens, seiner
Freiheit und seines Vermögens, gegen Verletzungen und Übergriffe anderer
Menschen, sondern auch dazu, wegen der Verletzung dieses Rechts andere zu
richten.
Zur gerechten Ausübung
dieser Rechte, zum Ziele gleichmäßiger Gerechtigkeit, die über den
Einzelfall hinausweist, bedarf er der Gemeinschaft, eben des Staates,
dem er diese Pflichten überträgt und auferlegt.
VI.
Rousseaus Verhältnis zu den bisher angeführten Vertragstheorien
a. Allgemeines
Die im ›Contrat social‹
entwickelte Lehre Rousseaus
vom Gesellschaftsvertrag soll an dieser Stelle in Beziehung
gesetzt werden zu den älteren Vertragstheorien.
Ausdrücklich wendet sich
Rousseau gegen die Theorien
von Hobbes und
Grotius, deren Gedanken von
der unbeschränkten Souveränität des Herrschers er ablehnt. Er stellt
dagegen die unbeschränkte Macht der ‚volonté générale‘, des
Gemeinwillens, der als unabhängig von den partikularistischen Interessen
des Einzelnen gesehen wird und daher dem Gemeinwohl der ganzen
Gesellschaft gleichzusetzen sei. Der Einzelne ist sowohl konstituierendes
als auch integriertes Teilstück der ‚volonté général‘ und hat
somit unmittelbar Teil am Gemeinwohl.
Rousseaus
Menschenbild ist nicht so pessimistisch wie das
Hobbes’. Wenn bei
Rousseau der Gedanke des
Kampfes Aller gegen Alle als Möglichkeit erwogen wird, so sieht er ihn
als Folge und Funktion äußerer Zwangssituationen, die den Menschen aus
seiner natürlichen Friedfertigkeit heraus zwingen. In der letzten Phase
des Überganges von der Situation des Naturzustandes zur folgende
Vergesellschaftung nimmt auch
Rousseau einen äußeren Zwang der Existenzgefährdung an, der jedoch
durch die Vergesellschaftung überwunden wird.
Der Urzustand ist also bei
Rousseau nicht geschichtslos
gedacht, sondern als Entwicklung zur Vergesellschaftung hin aufgefaßt.
Sehr viel pessimistischer sieht jedoch
Rousseau den Zustand der
zeitgenössischen Gesellschaft. Vieles an Problemen, Konflikten und
Sittenverfall, was z.B. Hobbes
der ungenügenden Natur des Menschen zuschreibt, sieht
Rousseau als Folge
gesellschaftlicher Mißstände und Fehlentwicklungen.
Sein Modell einer
‚Rückkehr zur Natur‘, zur Natürlichkeit, ist daher nicht als
reaktionäre Flucht aus der Geschichtlichkeit, sondern als
gesellschaftskritischer Entwurf einer humanen Utopie zu werten. So
sieht er auch deutlich die gegenseitige Funktionalität von
Gesellschaftsstruktur, bzw. Staatsaufbau, und Erziehung, und er entwickelt
so eine, noch recht naive, Dialektik von Änderung der Gesellschaft
und Änderung des Menschen durch die Erziehung.
Auf diesen
gesellschaftskritischen Ansatz berufen sich in der Folge die
sozialrevolutionären Theorien der Französischen Revolution, der Saint
Simonisten, der Frühsozialisten und damit auch auf weite Strecken hin der
junge Marx. Daß auf der
anderen Seite die konkreten Staatsentwürfe
Rousseaus ebenfalls von den
konservativen Staatstheoretikern bis hin zur Reaktion des ausgehenden 19.
Jahrhunderts als Basis angesprochen wurden, zeigt die Komplexität, aber
auch die Problematik des Rousseauschen Staatsentwurfes ebenso, wie seine
vielfältigen Einbindungen in eben die zeitgenössische Gesellschaft, die
er grundlegend ablehnte.
b. Die
Rechte des Einzelnen
Rousseau
steht im Gegensatz zu den Theorien, die die Rechte des Individuums
uneingeschränkt oder bis zu einem gewissen Grade auf den Herrscher
übertragen wollen. Eine Herrscherperson in diesem unbedingten Sinne kennt
Rousseau nicht: die
Souveränität liegt unaufgebbar bei der Bürgerschaft selbst. Er sucht zu
beweisen, daß eine Selbstaufgabe Inch möglich, d.h. nicht rechtens und
damit nichtig sei. Ebensowenig läßt er jedoch den Gesellschaftsvertrag
erst sekundär auf angenommenen Grundrechten aufbauen; die Rechte des
Menschen in ihrer gesellschaftlichen – und das allein heißt bei
Rousseau menschlichen
– Form haben im Gesellschaftsvertrag ihre Wurzel, sind aber dennoch nicht
weniger streng gefaßt als die Naturrechtsentwürfe der älteren Theorien.
Sie können nicht auf eine andere Person oder Personengruppe übertragen
werden, sondern werden wahrgenommen und realisiert durch die ‚volonté
générale‘, deren Teil der Bürger selbst ist und gegen die er sich
daher sinnvollerweise nicht selbst wenden kann.
c.
Wirkungen des Vertragsschlusses
Im vergesellschafteten
Zustand ist es die veränderte Natur des Menschen und nicht der äußere
Zwang des Herrschers, die den Kampf aller gegen all unterbindet. Verbunden
mit dem Prozeß der Vergesellschaftung ist ein Erziehungsvorgang, der in
dieser Form erstmalig in den Vertragstheorien auftritt: Der Mensch ist
nicht ‚fertig‘, die Vergesellschaftung im letzten Sinne ist auch
noch nach dem angenommenen ‚Urvertragsschluß‘ Aufgabe der Erziehung
jeden einzelnen Individuums. Die Bedeutung des Vertragsschlusses wird
daher abgehoben von der ursprünglichen historischen Fiktion hin zur
perpetuierten, dauernden Anforderung an die Gesellschaft und ihre
Erziehungsfunktion gegenüber den Individuen insbesondere der jeweils
nächsten Generation. Bemerkenswert ist dabei der offensichtliche
qualitative Sprung, den die menschliche Natur selbst durch den
Vertragsschluß, und das will, moderner ausgedrückt, heißen: durch den
Vergesellschaftungsprozeß, den jedes Individuum durchlaufen muß, erlebt.
Dabei wird auch das Recht auf ein neues Fundament gestellt: Aus der
ursprünglichen, tierischen ‚independence‘, der Unabhängigkeit,
wird die menschlich-geschichtliche ‚liberté‘, die humane Freiheit.
d. Der
Grund des Gesellschaftsvertrages
Der ‚contrat social‘
wird nicht primär durch utilitaristische Argumente begründet,
ebensowenig nur aus einem angenommenen natürlichen Gemeinschaftstrieb
des Menschen erklärt (wie in der Antike
Aristoteles’ These
vom ‚zoon politikon‘).
Rousseaus Ansatz geht tiefer: Der Mensch wird erst durch die
Vergesellschaftung, und damit in seiner Sprache durch den
Gesellschaftsvertrag, zum Menschen. Seine Würde und
menschliche Existenz hat ihre Wurzel in der uranfänglichen vertraglichen
Vergesellschaftung. Auf diesem Grundgedanken baut in der Folge die
Diskussion über die Grundrechte auf. Das ist noch im Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland spürbar: „Die Würde des Menschen ist
unantastbar“, heißt es in Artikel 1 als Grundlage aller dann
aufgezählten und ausgefalteten Grundrechte des Einzelnen.
Rousseau legt damit den
Vertragsschluß gedanklich in der menschlichen Entwicklungsgeschichte
viel weiter zurück und an eine anthropologisch zentralere Stelle als alle
Autoren vor ihm.
e.
Sekundäre Begründungen
Einzelne Überlegungen
stimmen auch bei Rousseau
mit den älteren Autoren überein, sind aber durch ihre Stellung im
Gesamtkonzept nicht identisch mit ihnen. Nützlichkeit des
vergesellschafteten Zustandes, Vermeidung des Kampfes, soziale
Veranlagung und weitere solche Argumente werden durchaus mit
angeführt, aber mehr als rechtfertigende Projektionen aus dem
gesellschaftlichen Zustand zurück in die Zeit des Vertragsschlusses. Die
Bedeutung des Vertragsschlusses liegt jedoch nicht in der
geschichtlichen Fiktion selbst, sondern auf einer anderen Ebene: Der
Vertrag bedeutet die Menschwerdung des Menschen, als
Rechtfertigung des gesellschaftlichen Zustandes und als Begründung
des unaufgebbaren Wertes der menschlichen Würde. Wir müssen
deutlich unterscheiden: Ursache – im fiktiven historischen Sinne – und
Bedeutung – für den Menschen nach dem Vertragsschluß – sind nicht
identisch, ja nicht einmal kongruent. Der philosophische Gehalt des ‚contrat
social‘ erschließt sich erst auf der Metaebene der
gesellschaftlichen Bedeutung.
f.
Rechtmäßigkeit als Kernbegriff des »Contrat Social«
Die älteren Theorien waren
Erklärungen der herrschenden Zustände oder programmatische Untersuchungen
für eine bestimmte Staatsform.
Rousseaus ›Contrat social‹ ist die grundlegende
Rechtfertigung der Gesellschaft als eigentlicher menschlicher
Lebensform aus einem angenommenen Urvertrag heraus, der jedoch als
ständig zu erneuernde und damit zu vollziehende Anforderung an die
Gesellschaft wie den Einzelnen selbst seine Aktualität und ständige
Erneuerung bewahrt. Darum braucht
Rousseau auch nicht die Zweiteilung älterer Autoren in
Gesellschafts- und Unterwerfungsvertrag, da alle Folgeverträge der
menschlichen Gesellschaft notwendig im Sinne der erkannten ‚volonté
général‘ hervorgehen aus dem einen Gesellschaftsvertrag.
VII.
Zusammenfassung
Résumé
Um noch einmal kurz die
Entwicklung zu umreißen: Erste Vertragstheorien bei den Sophisten, die in
Andeutungen und nicht in ihrem, der Ideenlehre widersprechenden Wesen auch
von Platon übernommen werden. Anklänge bei Aristoteles führen zu den
Epikuräern, die sich des Vertragsgedankens zum Schutze der Privatsphäre
gegen Eingriffe durch Staat und Herrschaft, die Gesellschaft oder auch
durch andere Bürger bedienen. Aus epikuräischer Tradition gelangt der
Vertragsgedanken, dessen funktionale und historische Parallelität zur
Entwicklung der Handelsverträge und damit der wirtschaftlichen
Entwicklung der Antike nicht zu übersehen ist, in die Werke einiger
römischer Autoren, wie Cicero und Lukrez.
In den neuzeitlichen
Vertragstheorien stiftete das Mittelalter die theologischen Begründungen,
die vom Gottesbundgedanken ausgehen. Erst in der Spätscholastik, mit dem
erneuerten Kontakt mit den antiken Autoren, damit wegbereitend für die
Renaissance, konnte die Staatsphilosophie als Grundlage der
Vertragstheorien sich wieder absetzen von der christlichen
Staatstheologie, oft unter dem gesellschaftlichen Zwang und dem Einfluß
zeitgenössischer Konflikte und Machtauseinandersetzungen, wie dem
Investitursstreit, und der sozialen Krise des Feudalismus zu Beginn der
Neuzeit. So fand die erste Wiederaufnahme von Vertragstheorien in der Zeit
des Machtkampfes zwischen Kirche und Reich im 12./13. Jahrhundert statt.
Später stellte sich die politische Theorie, sich des Vertragsgedankens
bedienend, in den Dienst des Kampfes des aufkommenden Bürgertums gegen den
Adel (Florenz, Venedig).
Zwei Hauptrichtungen sind
zu Beginn der Neuzeit zu unterscheiden: Ausgehend von einem
pessimistischen Menschenbild wurde der Gesellschaftsvertrag in der Form
des Unterwerfungsvertrages als Ausdruck des Selbsterhaltungstriebes einer
durch sich selbst in ihrer Existenz bedrohten Menschheit gesehen; auf der
anderen Seite ist der Gesellschaftsvertrag Ausdruck einer natürlichen
Neigung des Menschen, sich zu vergesellschaften. Dazwischen stehen die
meisten der Theorien vermittelnd, zwischen utilitaristischen Argumenten
und einem als natürlich angesehenen Vergesellschaftungsvorganges. George
Sabine schreibt darüber
zusammenfassend:
The theory of
contract, taken in the large, need not be used as a matter of limiting the
power of government or of defending resistance, though of course it
frequently was so used. Hobbes and Spinoza bent it, or perhaps distorted
it, to a defense of absolute power. Althusius and Locke used it to defend
the thesis that political power is necessarily limited, and latter made
it the defence of a successful revolution. Perhaps most writers, like
Grotius and Pufendorf, followed a middle course: without justifying
resistance they stressed moral limitations on rulers.
Rousseau
bringt mit seinem ‚contrat social‘ eine neue Note in das Spiel. Als
erster, den Gesellschaftsvertrag schon in den Titel nehmend, gibt er ihm
eine tiefere, die Menschennatur selbst umgestaltende, vielmehr erst
schaffend, nicht aus ihr hervorgehende, Bedeutung. So deutet sich bei ihm
der Schritt an von der Konstruktion einer historischen Fiktion eines
Gesellschaftsvertrages in der Tradition der älteren Autoren, zu einer
Beobachtung des jederzeit sich neu aktualisierenden Kontinuums der
Vergesellschaftung, die, sich auf rationalen vollziehend, eine
Notwendigkeit für den Menschen und damit eine dauernde, aktuelle
Aufgabe für die Gesellschaft ist.
So ist
Rousseaus Theorie vom
Gesellschaftsvertrag die äußerste Konsequenz dieser geistigen Tradition,
Höhepunkt und Abschluß in der Geschichte der
Gesellschaftsvertragstheorien zugleich; er leitet damit über in die sich
der Gesellschaftskritik und der sozialen Empirik zuwendenden
Gesellschaftswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts.
Gleichzeitig verdeutlicht
er jedoch die ethische Grundlage seiner Vertragstheorie, indem er durch
den Gesellschaftsvertrag hindurch den Zustand der im rationalen Diskurs
die ‚volonté général‘ erfahrende und den Mitbürger in einer
umfassenden Empathie wahrnehmenden Vergesellschaftung als einzig
würdige menschliche Existenzform als Realität und Forderung begreift.
Thesen zur
Staatstheorie und Gesellschaftslehre von Jean-Jacques Rousseau
Jean-Jacques
Rousseau, 1712-1778, „Citoyen de Genève“
Rousseau gilt als
Vertreter der Aufklärung.
-
Philosophie, Staatstheorie
und Pädagogik sind bei ihm funktional verknüpft.
-
Contrat Social
(Der Gesellschaftsvertrag), Emile, ou De L’Education
(Erziehungsroman),
beide 1762 entstanden
-
Rousseau konvertiert 1728
vom Calvinismus zum Katholizismus, kehrt jedoch ca. 30 Jahre später zum
Calvinismus zurück.
-
Rousseaus Stellung in der
Aufklärung ist zwiespältig, seine Grundeinschätzung der Gesellschaft ist
pessimistisch.
-
Psychopathische
Erfahrungen (Verfolgungswahn, im Endstadium krankhaft) prägen sein
Weltbild.
-
Gesellschaftliche
Umwandlung bedeutet für ihn:
a. Reform des
Staatswesens,
b. Reform der
Erziehung.
-
Rousseau wendet
sich gegen Vertragstheorien von Hobbes („Kampf Aller gegen Alle“)
und Hugo Grotius.
-
Eine historische
Rückbesinnung soll die Herkunft der Idee des Gesellschaftsvertrages
(Staats- und Unterwerfungsvertrag) andeuten:
-
Rousseau wendet sich gegen
die theologische und gegen die utilitaristische Begründung des
Gesellschaftsvertrages.
-
Im Mittelpunkt steht
bei Rousseau die erkennbare und erfüllbare ›volonté générale‹ (der
Gemeinwille).
-
Er unterscheidet
davon die ›volonté de touts‹ (der Wille Aller).
-
An diesem Punkt
setzt die Rolle der Erziehung ein: Zur Erfüllung eines naturgemäßen
Vergesellschaftungsprozesses, dessen Ziel die Erkennung die ›volonté
général‹ ist, bedarf es einer auf die Natur des Menschen gerichteten
Erziehung.
-
Durch den kontinuierlich
verzogenen, in der Erziehung begründeten Gesellschaftsvertrag erhält die
menschliche Natur erst menschlichen Charakter, der sie von einem fiktiven,
vorgesellschaftlichen Naturzustand unterscheidet.
-
Durch Erziehung und
Vergesellschaftung wird aus tierischer ‚independence‘
(Unabhängigkeit) menschliche ‚liberté‘ (Freiheit).
-
Rousseaus Erziehungsideen
bilden kein autonomes System, sondern sind funktionaler Teil- seiner
Natur und Gesellschaftstheorie.
Thesen zur
pädagogischen Anthropologie von Jean-Jaques Rousseau
Rousseau baut seine
pädagogische Anthropologie auf zwei Thesen auf (nach Vogelhuber):
-
Die intellektuelle
Bildung, wie sie sich im gesellschaftlich-geschichtlichen Leben entwickelt
hat, zerstört die Sitten und erzeugt bloßen Schein.
-
Die Wissenschaften und
Künste verdanken ihre Entstehung irgendwelchen Lastern und dienen
entsprechenden Lastern, Untugenden und Scheintugenden.
Weitere Thesen sind
daraus abzuleiten:
-
Die zentrale Frage
Rousseaus ist die nach dem Verhältnis von Kultur und Natur.
-
Die Erziehung des Menschen
darf nicht als Erziehung zur Kultur, sondern als eine Förderung der Natur
des Schülers verstanden werden.
-
Primäres Ziel der
Erziehung ist, schädliche – besonders gesellschaftliche – Einflüsse vom
Kinde fernzuhalten.
-
Die erste Erziehungsphase
(2-12. Lebensjahr): ausschließlich negative Erziehung im Sinne von Abwehr
schädlicher Einflüsse. Keine Gebote, keine Verbote. Erste Erfahrungen mit
der faktischen Macht der Dinge.
-
Nach der „Reife der
Kindheit“ folgt die zweite Erziehungsstufe (12-15. Lebensjahr): die sich
entwickelten Kräfte müssen genutzt werden, insbesondere die Wißbegierde.
Unterrichtsmethode: vom Nahen zum Entfernten, vom Einfachen zum
Komplizierten. Betonung der Selbsterfahrung.
-
Der folgende
Erziehungsabschnitt (15. Lebensjahr bis zur Heirat) ist gegründet auf die
Leidenschaften und den Selbsterhaltungstrieb. Wesentlich für die Lenkung
der Leidenschaften zum Guten ist die Wahl der richtigen Umgebung. Der
Erzieher wird zum Freund des Zöglings.
-
Dieselben Prinzipien
gelten für die Erziehung der Mädchen, obwohl Rousseau grundsätzliche
Unterschiede in Charakter und Wesensart zwischen Mann und Frau
voraussetzt.
-
Bei der Erziehung der
Mädchen steht die Erziehung zu Fertigkeiten und zur Sprachdiktion im
Mittelpunkt
-
„Ein Mensch hat durch sein
ganzes Leben hindurch Rat und Führung nötig“.
-
Die Wirkung Rousseau’scher
Theorien zeigt sich weniger in der pädagogischen Auseinandersetzung, als
im staatsphilosophischen Bereich, wobei Folgelinien sowohl bei den
Frühsozialisten, als auch in der absolutistischen Staatstheorie zu
erkennen sind.
Bibliographie
Texte
a. Antike: (Epikuräer)
Epikuros,
341 – 270 v. Chr.
(„Glückseligkeitslehre“).
Lucretius
Carus, Titus (genannt Lukrez), 97 – 55 v. Chr., „De rerum Natura“
(Von der Natur der Dinge).
b. Mittelalter:
Manegold
von
Lautenbach, gest. nach 1103,
Augustinerchorherr, zuletzt im Kloster Marbach bei Colmar, „Liber ad
Gebehardum“, geschrieben zwischen 1080 und 1085, (Lehrgedicht,
Kampfschrift zum Investiturstreit).
Nicolaus
von
Kues (genannt Cusanus), 1401
– 1564, „De concordantia Catholica“, Berufung auf die
ursprüngliche Freiheit aller Menschen.
c. Neuzeit
Johannes
Althaus (genannt Althusius),
1557 – 1638, Professor in Herborn, Stadtsyndikus in Emden, „Politica
Mehodice Digesta“, 1603, Calvinistischer Determinismus, Zurückführung
der Gewalt ‚Maiestas‘ auf die Vergesellschaftung ‚Consociatio‘.
Huigh
de
Groot (genannt Hugo Grotius),
1583 – 1645, „De jure belli ac pacis“ (Vom Recht des Krieges und
des Friedens), 1625, geht aus von einer universalen Rechtsordnung und dem
„appetitus sociales“ (Vergesellschaftungstrieb), basierend auf dem „dictatum
rectae rationis“ (die Vorschrift des rechten Vernunftgebrauches).
Pufendorf,
Samuel, Freiherr von, 1632 – 1694, „De Jure Naturae et Gentium“
(Über das Recht der Natur und der Gesellschaft), Trennung des Naturrechtes
von der Theologie und Argumentation gegen Hobbes.
Hobbes,
Thomas, 1588 – 1679, „Leviathan or The Matter, Form and Power of a
Commonwealth, Ecclesiastical and Civil“ (Leviathan oder Wesen, Form
und Gewalt des kirchlichen und bürgerlichen Staates), geschrieben 1651:
Pessimistische
Gesellschaftstheorie, fordert die bedingungslose Unterwerfung unter die
Staatsgewalt, um dem „Bellum Omnium contra omnis“ (den Krieg Aller
gegen Alle) zu vermeiden.
a. Quellen
-
Bloch, Ernst: Naturrecht
und menschliche Würde. Frankfurt am Main 1961 (Suhrkamp).
-
Cicero, M. Tullius: De Re
Publica. Auswahl von Wilhelm
Harendza. Scriptores Latini. Heidelberg/Offenburg, o.J. (4. Aufl.,
Quelle & Meyer).
-
Flechtheim, Ossip K.:
Grundlegung der Politischen Wissenschaft. Meisenheim/Glan 1958 (Anton
Hain).
-
Friedrich, Carl Joachim:
Die Politische Wissenschaft. Orbis Academicus. Freiburg/München 1961
(Halber).
-
Gadamer, Hans-Georg:
Philosophisches Lesebuch I. Antike und Mittelalter. Frankfurt am
Main/Hamburg 1965 (Fischer Bücherei).
-
Lukrez, Titus Lucretius
Carus: Von der Natur der Dinge. Exempla Classica. Frankfurt am
Main/Hamburg 1960 (Fischer Bücherei).
-
Möbus, Gerhard: Die
politischen Theorien im Zeitalter der absoluten Monarchie bis zur
Französischen Revolution. Politische Theorien, Teil II. Die
Wissenschaft von der Politik, Band 8. Köln/Opladen 1961 (Westdeutscher
Verlag).
-
Platon: Sämtliche Werke,
Band 3: Phaidon. Politeia. Reinbek bei Hamburg 1965 (83. Tsd.,
Rowohlt Klassiker).
8a. [neuere Ausgabe:]
Platon: Der Staat.
Deutsch von August Horneffer.
Eingeleitet von Kurt Hildebrandt.
Stuttgart 1973 (Kröners Taschenausgabe Band 111).
-
Rousseau, Jean-Jaques:
Der Gesellschaftsvertrag oder Die Grundsätze des Staatsrechtes. In der
verbesserten Übersetzung von H.
Denhardt herausgegeben und eingeleitet von Heinrich
Weinstock. Stuttgart 1963
(Reclam)
9a. [neuere
Übersetzung:] Rousseau,
Jean-Jaques: Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts
(Du Contrat Social ou Principes du Droit Politiques). In
Zusammenarbeit mit Eva Pietzcker
neu übersetzt und herausgegeben von Hans
Brockard. Stuttgart 1977.
(Ergänzte Ausgabe 1986.
Reclam).
-
Sabine, George H.: A History
of Political Theory. Revised Edition. New York 1950 (Erstausgabe 1937.
Henry Holt & Co.).
-
Schilling, Kurt:
Geschichte der sozialen Ideen. Individuum – Gemeinschaft – Gesellschaft.
Stuttgart 1966 (2. Erw. Aufl., Kröners Taschenausgabe Band 261).
-
Smith, T.V. Hand Majorie
Grene: From Descartes to
Kant. Readings in the Philosophy of the Renaissance and Enlightenment.
Chicago/Ill.
1950 (6. Aufl.; Erstausgabe 1940.
University of
Chicago Press).
-
Voigt, Alfred: Der
Herrschaftsvertrag. Politica Band 16. Neuwied 1965 (Luchterhand).
b.
Ergänzende Literaturhinweise zur gesellschaftlichen und pädagogischen
Anthropologie von Rousseau
Ballauf, Th.
und K. Schaller:
Pädagogik. Eine Geschichte der Bildung und Erziehung. Bd. 1 und 2.
Freiburg/München 1970.
Blättner,
F.: Geschichte der Pädagogik. Heidelberg 1961 (11. Aufl.).
Esterhues,
J. und J. von der Driesch:
Geschichte der Erziehung und Bildung. Bd. 1 und 2. Paderborn 1960.
Flittner,
W.: Die Erziehung. Pädagogen und Philosophen über die Erziehung und
ihre Probleme. Bremen 1961 (3. Aufl.).
Hobbes,
Thomas: Leviathan oder Wesen, Formn und Gewalt des kirchlichen und
bürgerlichen Staates. Reinbek bei Hamburg 1965.
Moog, W.:
Geschichte der Pädagogik. Bd. 3. Osterwieck/Leipzig 1933.
Rebele, A.:
Geschichte der Pädagogik. Stuttgart 1965 (8. Aufl.).
Rousseau,
Jean-Jaques: Emile oder Über die Erziehung (Emile ou De l’Education).
Deutsch herausgegeben von Thomas
Rutt. In neuer deutscher Fassung von J.
Esterhues. Paderborn 1962.
Störig, H.J.:
Kleine Weltgeschichte der Philosophie in zwei Bänden.
Frankfurt/Hamburg 1969 (Erstausgabe 1950).
Vogelhuber,
O.: Geschichte der neueren Pädagogik. München o.J. (3. Aufl.).
Vorländer,
K.: Geschichte der Philosophie. Bd. 1 bis 4. Reinbek bei Hamburg
1965.
Anhang
Jean-Jaques Rousseau: Biographischer Abriß (Zeittafel)
1712 in Genf geboren
1722 kommt Rousseau zu
einem Onkel, Bernard, dann zum Pfarrer Lambercier nach Bossey bei Genf
1724/25 Lehre bei einem
Gerichtsschreiber und Graveur
1728 verläßt Rousseau
Genf, lernt Mme. de Warens kennen, tritt in Turin zur katholischen Kirche
über, wird Lakai
1729 lernt er den Abbé
Gaime kennen, verläßt den Dienst und kehrt zu Mme. de Warens zurück. Ein
Versuch Priester zu werden scheitert
1730 studiert Musik, gibt
Musikunterricht
1731 Reisen in der Schweiz
und in Frankreich
1732 wieder bei Mme. de
Warens, wird Geometer, später wieder Musiklehrer
1740 Hauslehrer in Lyon,
Schrift Über das Notensystem
1741 geht nach Paris, um
seine Theorie ›Über Musik‹ der Akademie vorzulegen
1743
Gesandtschaftssekretär in Venedig
1745 Rückkehr nach Paris,
Bekanntschaft mit Grimme und Diderot
1750 Rousseau gewinnt den
Preis der Akademie von Dijon mit der Schrift ›Ob
der Fortschritt der Wissenschaften und der Künste zur Verbesserung der
Sitten beigetragen habe‹
1753 Bearbeitung der
Preisaufgabe ›Der Ursprung der Ungleichheit unter
den Menschen‹
1754 Reise nach Genf,
tritt zum Calvinismus zurück, erlangt das Bürgerrecht, ‚Citoyen de Genéve‘,
hält sich dann in Mont Morency auf.
1756 schreibt er den
Briefroman ›Nouvelle Heloise‹, (erschienen 1761)
1762 ›Contrat social‹
und ›Emile‹, Haftbefehl des Parlamentes, Flucht in die Schweiz, aus
Bern ausgewiesen, Zuflucht im preußischen Neufchatel
1765 Ausweisung aus
Motiers, Flucht nach der Ile St. Pierre im Bieler See, ausgewiesen nach
Straßburg, Flucht nach England, dort
1766 Beginn der
Geisteskrankheit, schreibt an den ›Confessions‹ (erschienen 1782)
1767 Flucht nach
Frankreich
1768 Eheschließung mit
Therese Lefasseur
1770 Paris, Vorträge aus
seinen ›Confessions‹ werden verboten
1778 Tod in Ermenonville
(bei Paris)
Anmerkungen
"Das Gemeinwesen ist das Volk.
Volk aber ist nicht jede Ansammlung von Menschen, die irgendwie zu
einer Herde zusammengefunden haben, sondern der Bewußte Zusammenschluß
einer Vielzahl, der auf Übereinstimmung bezüglich des Rechtes und
gemeinsamen Nutzens beruht. Der Hauptgrund dieser Vereinigung ist
vielmehr nicht so sehr Schwäche des einzelnen als vielmehr eine
gewisse in ihrer Natur liegende Geselligkeit der Menschen; denn diese
menschliche Natur ist nicht selbstgenügsam und einzelgängerisch,
sondern so erschaffen, daß sie nicht einmal im materiellen Überfluß
mitmenschliche Beziehungen entbehren kann."
Textfassung durchgesehen 27.12.2008
Der Text wurde in einer ersten Fassung für ein Referat im
Fach Politikwissenschaft im Seminar für Wissenschaft der Politik an der
Universität Hannover 1966 und in einer revidierten Fassung im Seminar für
Pädagogik 1970 erstellt. Eine Publikation ist bisher nicht erfolgt. Die
Verwendung im Politikunterricht an der Bismarckschule Hannover zeigte gute
Ergebnisse insbesondere unter der Einbeziehung der beigefügten PowePoint
Präsentation von 2004 über Rousseau, angepasst an die Vorgaben für die
Anforderungen für das Zentralabitur in Niedersachsen.
PowerPoint
Präsentation zu Rousseau und den Gesellschaftsvertragstheorien
(Unterrichtsmaterial für den Politikunterricht) |